Was müssen wir da lesen:
Az.: 1542 IN 1275/16
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Paymill GmbH, St.-Cajetan-Straße 43, 81669 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Henkel Mark Fabian,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200200
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht München am 26.04.2016 folgenden
Beschluss
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Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 26.04.2016 um 14:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270 a Abs.
1 InsO.
Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Gericht im Abstand von 4 Wochen, beginnend am
26.04.2016, einen Bericht über die im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung
ergriffenen Maßnahmen und über die Entwicklung der Vermögenslage der Schuldnerin
vorzulegen.
wird am 26.04.2016 um 14:00 Uhr ein vorläufiger Sachwalter bestellt, 270 a Abs. 1 S.
2 InsO. Die Schuldnerin hat die Anträge gestellt, über ihr Vermögen das
Insolvenzverfahren zu eröffnen und Eigenverwaltung gem. § 270 InsO anzuordnen.
Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Str. 4, 80335 München, Telefon:
+49(89)12026-0, Telefax: +49(89)12026127, Email: info@gl-law.de.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, §§
270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und
die Geschäftsführung zu überwachen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2 InsO.
Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S.
2, 275 Abs. 1 S. 1). Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, soll sie nach Widerspruch des vorläufigen Sachwalters nicht eingehen (§§ 270
a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 2). Der vorläufige Sachwalter ist außerdem berechtigt
von der Schuldnerin zu verlangen, dass Zahlungen nur vom vorläufigen Sachwalter
geleistet oder entgegengenommen werden dürfen (§§ 270 a Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2
InsO).
Das sieht nicht gut aus. Ist der vorläufige Sachwalter Dr. Christian Gerloff nicht dieser hier –>> hier klicken
Das kann teuer werden. Nett klingen auch die Formulierungen, wie „strategische Insolvenz“. Was soll denn das sein? Insolvenz ist in Deutschland, mit dem hier geltenden Insolvenzrecht, in der Regel der Tod des Unternehmens. Die Idee, man könne da was herauskaufen und die ursprünglichen Gläubiger mit den Verbindlichkeiten zurücklassen klingt für den Unwissenden gut. Man fragt sich, warum nicht der größte Anteilseigner Rocket Internet einfach notwendige Mittel bereitstellt? Kommt doch der Gründer Henkel ursprünglich von Rocket Internet. Leider gehört dem Gründer nichts von diesem Unternehmen, also was gehts die Führungsetage an, nix.
Was brauchts eigentlich einen Geschäftsführer für angebliche Sanierungsmaßnahmen (Vincenz von Braun), kann die tolle Führungsmannschaft das nicht selbst.? 60 Mitarbeiter und drei super Manager, was machen die den ganzen Tag?
Da schein einiges im Argen.
In der Regel läuft das jetzt so ab. Noch drei Monate vorläufiges Insolvenzverfahren, das Arbeitsamt bezahlt die Mitarbeiter, diese kümmern sich, wenn sie schlau sind ausschliesslich um einen neuen Job. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Arbeitsverträge sämtlicher Mitarbeiter hinfällig. Der Insolvenzverwalter verkauft dann für einen Apfel und ein Ei, die Software und das wars. Schade.